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Satzung der Städtepartnerschaft Fère-en-Tardenois – Wertingen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaft Fère-en-Tardenois – Wertingen e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wertingen.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und hat die Aufgabe, die Partnerschaft zwischen Wertingen und Fère-en-Tardenois zu pflegen und zu unterstützen, die Beziehungen weiter zu vertiefen, den Jugendaustausch zu fördern.

§3 Tätigkeit

1. Verständnis für die französische Kunst und Kultur
2. Förderung des kulturellen Lebens in Wertingen
3. Erarbeiten von Austauschprogrammen
4. Austausch von Informationen mit Fère-en-Tardenois
5. Quartierbeschaffung und Betreuung von Gastgruppen
6. Stellungnahme zu anstehenden Problemen, falls erforderlich

§4 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Gebietskörperschaften werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Erklärungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Durch Beschluss der Vorstandschaft kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten oder in sonstiger Weise die Ziele oder das Ansehen des Vereins ernsthaft gefährdet.

§6 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§7 Organe und Beschlussfassung

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist.

§8 Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 6 gewählten Beisitzern. Bis zu zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
Der 1. Bürgermeister der Stadt Wertingen gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme kraft seines Amtes als weiterer Beisitzer an.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder kann den Verein allein vertreten.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

§9 Mitgliederversammlung

Die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

1. Beiträge, ihre Höhe und Fälligkeit
2. Die Entlastung des Vorstandes nach dessen Berichterstattung
3. Die Wahl des Vorstandes, soweit dessen Mitglieder zu wählen sind
4. Satzungsänderungen; Beschlüsse hierüber bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden
5. Eingebrachte Anträge, die mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei
der Vorstandschaft eingegangen sind.
6. Die Wahl zweier Kassenprüfer

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch Akklamation. Wenn ein Mitglied dies verlangt, kann die Wahl auch geheim erfolgen. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt jeweils für
2 Jahre; bis zu einer Neuwahl verbleibt sie im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der
Vorstandschaft soll spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit erfolgen.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.
Sie ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.

§10 Niederschrift

Über die Ergebnisse in den Mitgliederversammlungen ist eine vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§11 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Stadt Wertingen zu übertragen mit der Maßgabe, dass das zweckgebundene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
Wertingen, den 14.02.2017

Versammlungsleiter

Schriftführer


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